- ANWENDUNG
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: „AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Jobarid Metallbau GmbH (in der Folge: „Jobarid“), sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des (künftigen) Vertragspartners von Jobarid (in der Folge: „Kunde“) oder von den gegenständlichen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen sind für Jobarid nur verbindlich, wenn diese schriftlich und ausdrücklich von Jobarid unter dem Zusatz, dass hiermit die AGB abgeändert werden, durch vertretungsbefugte Personen von Jobarid anerkannt werden. Derartige Abänderungen oder Nebenabreden gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall bzw. einzelnen Vertrag.
1.2 Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. mit Inanspruchnahme der Leistung anerkennt der Kunde die Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag.
1.3 Diese AGB gelten auch, wenn Jobarid in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltslos durchführt. Die Bedingungen des Kunden werden jedenfalls ausgeschlossen.
1.4 Diese AGB gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
- PREISE, KOSTENVORANSCHLÄGE UND ANGEBOTE
2.1 Die in Preislisten von Jobarid angeführten Preise sowie sonstige Angebote von Jobarid sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt wurden. Für den Fall, dass ein Angebot als verbindlich erklärt wurde, gelten das Angebot und die Preise 3 Monate ab Angebotsdatum, sofern innerhalb dieser Frist auch die Leistung zu erbringen ist.
2.2 Einzelheiten der Preisstellung ergeben sich aus den detaillierten Angeboten sowie den aktuellen Preislisten. Die Preise von Jobarid verstehen sich mangels gegenteiliger Vereinbarung ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk, mit Ausnahme der Kosten für die Verpackung. Sämtliche zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. Verladung, Verzollung, Versicherungskosten, Abgaben und Steuern, trägt der Kunde.
2.3 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Menge. Mengen- und Ausführungsänderungen auf Wunsch des Kunden
berechtigen Jobarid zu einer angemessenen Neufestsetzung der Preise und Liefertermine.2.4 Rabatte auf Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen und termingerechten Bezahlung des Preises gewährt. Wird der Preis nicht zur Gänze bezahlt, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, ist Jobarid berechtigt, seine Listenpreise geltend zu machen. Darüber hinaus sind vorab vereinbarte Skontoabzüge nur insoweit zulässig, als keine bereits fälligen und/oder unbestrittenen Rechnungen offen sind.
2.5 Ändern sich nach Vertragsabschluss Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung Jobarid aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist (wie insbesondere Steuern, Zölle, Spesen, Abgaben und Gebühren) und/oder andere Kosten (wie insbesondere Wechselkurse, Lohn- und Materialkosten, Entgelte für Lieferanten, sonstige Vorleistungen, etc), die im vereinbarten Preis enthalten sind bzw. Grundlage der Kalkulation von Jobarid, egal ob diese offen oder verdeckt erfolgte, waren und die Jobarid nicht beeinflussen kann, ist Jobarid zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt. Diese Bestimmung gilt auch umgekehrt zugunsten des Kunden.
2.6 Kostenvoranschläge haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Ausstellungdatum. Sie sind unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes von Jobarid bekannt gegeben wird. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, Kostenschätzungen und Ähnlichem leistet Jobarid keine Gewähr („unverbindlicher Kostenvoranschlag“).
2.7 Wird während der Leistungserbringung der im zugrundeliegenden Kostenvoranschlag angegebene Preis um mehr als 15% überschritten, hat Jobarid den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, binnen sieben Werktagen ab Mitteilung der Überschreitung einen schriftlichen Rücktritt zu erklären. Wird fristgerecht ein Rücktritt erklärt, hat der Kunde Jobarid sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Aufwendungen samt den anteiligen (entgangenen) Werklohn zu ersetzen. Sollte der Kunde nicht innerhalb der oben genannten Frist den Rücktritt erklären, gilt die Überschreitung als genehmigt.
2.8 Die in Angeboten angegebene Bauweise und für die Berechnung erforderlichen Werte werden entweder von Jobarid selbst festgelegt und aufgenommen oder sind Jobarid vor Auftragserteilung vom Kunden bestätigt vorzugeben und vorzulegen. Sollte in zweiterem Fall eine entsprechende Bestätigung nicht vorgelegt werden (können), erfolgt die Berechnung anhand von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Die vom Kunden vorgelegten Werte sind Teil seiner Risikosphäre. Allfällige bauliche Veränderungen hat der Kunde Jobarid unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jobarid ist nicht verpflichtet Werte und/oder Pläne des Kunden nachzuprüfen und hat diesbezüglich auch keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden (siehe hierzu auch 9.1 und 13.9).
- VERTRAGSABSCHLUSS
Ein Vertrag kommt zwischen dem Kunden und Jobarid – mangels gegenteiliger besonderer Vereinbarung – erst mit einer schriftlichen und ausdrücklichen Auftragsbestätigung, in Ermangelung einer solchen, mit der Lieferung bzw. Ausführung der Leistung zu Stande. Jobarid ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bestellungen des Kunden sind verbindlich. Zusätzliche Wünsche sind explizit spätestens in der Bestellung anzuführen und sämtliche hierfür erforderliche Unterlagen und Dokumente beizulegen, wie zB Energieausweise oder Auflagen der Baubewilligung, (etwa Schallschutzauflagen, Umweltauflagen, Förderungsauflagen, Auflagen betreffend den Rückbau sowie Recyclebarkeit). - ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
4.1 Sämtliche Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug auf ein von Jobarid genanntes Konto zu überweisen. Eine Verpflichtung Akzepte oder Rimessen anzunehmen besteht nicht. Wird die Zahlungsfrist überschritten, verfallen sämtliche gewährte Rabatte, Abschläge, Skonti etc. und werden der Rechnung zugerechnet (siehe auch Punkt 2.4).
4.2 Jobarid ist auch berechtigt Teilrechnungen zu legen. Sollte zwischen Jobarid und dem Kunden ein Deckungs- oder Haftrücklass vereinbart worden sein, so ist dieser gegen Legung einer Bankgarantie vorab zur Auszahlung zu bringen. Mangels abweichender Vereinbarung sind 30% Anzahlung bei Beauftragung und die Restzahlung ab dem mitgeteilten Liefertermin vereinbart.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist Jobarid berechtigt Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Kunde für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur Zinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Jobarid ist möglich. Als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten wird ein Pauschalbetrag iHv EUR 40 in Rechnung gestellt. Für den Ersatz darüberhinausgehender Betreibungskosten gilt § 1333 Abs 3 ABGB.
4.4 Eine gegen offene Rechnungsbeträge erklärte Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche gerichtlich festgestellt oder von Jobarid ausdrücklich anerkannt wurden.
4.5 Zahlungen des Kunden tilgen ungeachtet einer etwaigen Widmung zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, aller aushaftenden Forderungen und dann das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld.
4.6 Bei Verzug des Kunden mit Zahlungen oder seinen sonstigen Leistungen ist Jobarid – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu verlangen oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist Jobarid berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15 % des Preises, als Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten.
- SICHERHEIT
Jobarid behält sich das Recht vor, vor oder nach erfolgtem Vertragsabschluss jederzeit die Beibringung einer geeigneten Sicherheit (zB. Vorauszahlung, Bankgarantie, uä) zu verlangen und bis zur Bereitstellung einer solchen mit der Leistung innezuhalten, ohne in Verzug zu geraten. Sollte der Kunde die Beibringung einer Sicherheit verweigern, ist Jobarid nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Art der Sicherheit kann Jobarid frei wählen oder entsprechend dem jeweiligen Auftragsumfang gemeinsam mit dem Kunden festlegen. - LIEFERUNG UND ABHNAHME
6.1 Dem Kunden zumutbare und sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der vereinbarten Lieferbedingungen, Teillieferungen und -leistungen der Leistungsausführung gelten bereits als vorweg genehmigt.
6.2 Angaben von Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich durch Jobarid zugesichert wurde.
6.3 Die Nichteinhaltung des unverbindlich in Aussicht gestellten Liefertermins berechtigt den Kunden jedenfalls erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte (insbesondere Rücktritt vom Vertrag), wenn Jobarid trotz schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens 20 Werktagen die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführt.
6.4 Jobarid ist überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn der Vorlieferant Befreiungsgründe nach seinen Verkaufsbedingungen geltend machen kann.
6.5 Ansprüche auf Schadenersatz/Pönale für den Fall der Nichteinhaltung von verbindlich schriftlich zugesicherten Liefer- und Fertigstellungsterminen, sind ausgenommen im Fall des Vorsatzes oder krass grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, jedenfalls aber mit maximal 5% der Netto-Auftragssumme begrenzt.
6.6 Ist die Nichteinhaltung des Liefer- oder Fertigstellungstermins auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre von Jobarid liegen, zurückzuführen, so beginnt die Lieferfrist mit Wegfall des Hinderungsgrundes zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit neu zu laufen. Während der Dauer des Ereignisses ist ein Rücktritt wegen Verzugs durch den Kunden ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Den von Satz 1 erfassten Fällen sind gleichzustellen: währungshandelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von Jobarid nicht verschuldete Betriebsstörungen (zB Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von Jobarid verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei Jobarid oder einem Vorlieferanten/Zulieferer oder Subunternehmer eintreten. Sobald sich Verzögerungen abzeichnen, wird Jobarid den Kunden darüber informieren.
6.7 Bei Sonderkonstruktionen/Prototypen etc. verlängert sich die Liefer- bzw Ausführungszeit im Falle unvorhersehbaren Lieferverzugs aufgrund Werkzeugbruch/sonstiger technisch bedingter Behinderungen, zumindest aber um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses, auch wenn diese Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
6.8 Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.
6.9 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor Zustellung einer Auftragsbestätigung durch Jobarid und setzt weiters in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Jobarid und dem Kunden geklärt wurden und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie insbesondere gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen, eine etwaig vereinbarte Anzahlung, Beibringung von Akkreditiven oder Garantien oder sonstigen Sicherheiten, erfüllt hat. Ist der Kunde damit säumig, beginnt die Lieferfrist binnen einer angemessenen Frist nach Wegfall aller Hinderungsgründe. Im Falle eintretender Verzögerungen mit der Erfüllung vorgenannter Voraussetzungen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, verschieben sich vereinbarte Liefertermine um die Dauer des Eintritts der Verzögerung, bis zur Erfüllung vorstehender Voraussetzungen.
6.10 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Auftrags über die Ware bzw. zu erbringenden Leistungen ist Jobarid berechtigt, den Liefertermin einseitig um eine angemessene Frist zu verlängern. Soweit nur Teile des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen nachträglich geändert werden, erstreckt sich das Recht zur Verlängerung des Liefertermins im Zweifel auf den gesamten Auftrag bzw. die zu erbringende Leistung.
6.11 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf vom Werk bereitgestellt wurde und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. In Ermangelung der Vereinbarung eines solchen Termins ist der Zeitpunkt der Mitteilung durch Jobarid, zur Abnahme durch den Kunden bereit zu sein bzw. die Leistungen erbringen zu wollen (“Abnahmebereitschaft”), entscheidend.
6.12 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bzw. Leistung sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Wird die Übernahme oder Abnahme der Ware bzw. die Erbringung der Leistung aus Gründen verzögert, die auf Seiten des Kunden liegen, unabhängig von dessen Verschulden, werden ihm, beginnend einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme bzw. die Leistungserbringung hätte erfolgen müssen (bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft ihm zuging), die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Jobarid ist jedenfalls ohne Nachweis eines Schadens oder tatsächlich getätigten Aufwendungen berechtigt, vom Kunden ein angemessenes Entgelt für eine etwaige, durch die Verzögerung notwendige Aufbewahrung der Ware bzw. die Vorhaltung von Personal und/oder Sachen zwecks Erbringung der Leistung zu verlangen.
6.13 Der Kunde ist berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung durch Jobarid vor Gefahrübergang bzw. Leistungserbringung endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teiles der Lieferung bzw. eines Teils der Leistung unmöglich wird und der Kunde ein für Jobarid erkennbares, berechtigtes Interesse an der Ablehnung der verbleibenden, Jobarid nicht unmöglich gewordenen Teillieferung bzw. Teilleistung hat. Hat er kein solcher Art berechtigtes Interesse an der Ablehnung dieser Teillieferung bzw. Teilleistung, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, auch hinsichtlich dieses Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Zahlung des auf diese Teilleistung entfallenden Preisanteils bleibt jedenfalls vom Rücktritt unberührt.
6.14 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für die die Unmöglichkeit begründenden Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er in jedem Fall zur Gegenleistung verpflichtet.
6.15 Der Kunde ist berechtigt, nach Abschluss des Vertrages um eine Stornierung des jeweiligen Auftrages anzusuchen. Jobarid wird dieses Ansuchen wohlwollend prüfen. Wenn Jobarid mit der Stornierung einverstanden ist, ist der Kunde verpflichtet, die mit der Stornierung einhergehenden Kosten zu tragen. Eine Stornierung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn unser Vorlieferant nicht bereit ist, die Ware zurückzunehmen. Im Anwendungsbereich des § 1168 ABGB ist eine Abbestellung möglich, wobei darauf hingewiesen wird, dass in diesem Fall dennoch das Entgelt, abzüglich allfälliger Ersparnisse zu bezahlten ist und bereits jetzt vereinbart wird, dass die anzurechnenden Ersparnisse maximal 30 Prozent der Auftragssumme betragen.
6.16 Retouren (Rücknahme bereits gelieferter mangelfreier Ware auf Wunsch des Kunden) sind nur im Falle ausdrücklicher Zustimmung durch Jobarid möglich und erfolgen ebenfalls freiwillig (dh ohne rechtliche Verpflichtung). Retournierbar sind grundsätzlich nur gelieferte Ersatzteile sofern diese originalverpackt (unbeschädigte Verpackung), in einwandfreiem Zustand, unbenutzt, unbearbeitet und uneingebaut sind. Wenn Jobarid eine Ware freiwillig zurücknimmt, ist Jobarid berechtigt, vom Kunden eine Manipulationsgebühr in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Gebühr dient der Deckung der ursprünglichen Kommissionierung und Lieferung bzw. des Rücktransports, der Übernahme und Kontrolle der Ware sowie deren Einlagerung. Darüber hinaus ist Jobarid berechtigt, für eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung der Ware Ersatz zu verlangen. Von der freiwilligen Rücknahme sind jedenfalls Waren und Leistungen, die nach den individuellen Bedürfnissen des Kunden angefertigt wurden, ausgeschlossen.
- TRANSPORT, GEFAHRENÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
7.1 Die Lieferung erfolgt am vereinbarten Ort ab Werk (EXW), sofern nichts anderes vereinbart wird. Jobarid verständigt den Kunden vom Liefertermin (Übergabe oder Abnahmetermin). Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über.
7.2 Wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die Jobarid nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem, dem Kunden die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Kunden übergegangen.
7.3 Die Ware wird verpackt und verzurrt auf Palette oder Glasbock, oder – soweit sie in Überseegebiete / andere Kontinente geliefert wird – Holzkisten aus temperaturbehandeltem Holz, geliefert. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach eigener Erfahrung und nach dem bei Jobarid üblichen Standard auf Kosten des Kunden.
7.4 Nach Wünschen des Kunden kann auch eine andere Verpackung vorgenommen werden. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Kunde.
7.5 Jobarid ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von Jobarid gesondert Rechnung gelegt werden.
- EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung bleibt gelieferte Ware Eigentum von Jobarid. Die Ware ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren
und auf seine Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.8.2 Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten. Für den Fall der Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung mit fremden Waren entsteht jedenfalls Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert der Arbeitsleistung bzw. der anderen verarbeiteten Waren. Jede so verarbeitete Ware ist Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieses Vertrags und wird vom Kunden unentgeltlich verwahrt.
8.3 Erlischt das Eigentum von Jobarid durch Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, dass die Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung für Jobarid erfolgt, sodass Jobarid Eigentümer der neuen Sache wird. Für den Fall, dass Jobarid, gleich aus welchem Rechtsgrund, trotz dieser Vereinbarung nicht Eigentümer der neuen Sache werden, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, dass das Eigentum an der neuen Sache Jobarid zusteht, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die Übergabe erfolgt hiermit im Wege eines antizipierten Besitzkonstitutes. Für den Fall, dass, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vollständiger Übergang des Eigentums an der neuen Sache ausgeschlossen sein sollte, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, dass Jobarid ideeller Miteigentümer der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware ist, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Für die Übergabeform gilt das Vorangestellte sinngemäß. Sowohl das Eigentum als auch die ideellen Miteigentumsanteile an der Sache gelten als Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieses Vertrages.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die von Jobarid gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte – zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen, unter der Voraussetzung, dass er ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Abnehmer vereinbart und nur solange er nicht in Verzug ist – weiter zu veräußern. Sollte der Kunde eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußern, tritt er auf Verlangen von Jobarid Ansprüche gegen den Dritten aus diesem Weiterverkauf ab.
8.5 Von Pfändungen oder anderen Maßnahmen zugunsten Dritter in Bezug auf Jobarids Vorbehaltsware ist Jobarid unverzüglich schriftlich zu verständigen und umfassend zu informieren.
- ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR WERKAUFTRÄGE
9.1 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der übergebenen Pläne, es sei denn es wurde die Aufnahme von Naturmaßen durch Jobarid ausdrücklich vereinbart.
9.2 Festgehalten wird, dass Jobarid ausschließlich Werkpläne für die von Jobarid auszuführenden Arbeiten erstellt. Selbst wenn auf diesen Plänen die bauliche Umgebung mit dargestellt ist, handelt es sich hierbei um keine Planungsleistung durch Jobarid und darf diese Darstellung der baulichen Umgebung vom Kunden oder seinen Auftragnehmern auch nicht zur Umsetzung verwendet werden.
9.3 Den Kunden trifft als Bauherr die Verpflichtung zur fachgerechten Baustellenkoordination, er hat auch sämtliche Vorleistungen bauseits auf seine Kosten nach den von Jobarid übergebenen Pläne und Angaben herzustellen. Der Kunde hat auch sämtliche zur Leistungserbringung und einen etwaigen Probebetrieb notwendigen Vorkehrungen (Strom, Wasser, Baustellenabsicherung, Zufahrtsrecht, Halte- und Parkverbote etc.) sowie Bewilligungen bereitzuhalten und etwaige Meldepflichten fristgerecht zu erfüllen. Der Kunde hat Jobarid insbesondere über die Lage von verdeckt geführten Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlichen Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, mögliche Störungs- und Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezüglich projektierte Änderungen unaufgefordert Pläne und Information zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit der Leistungsausführung ist Jobarid vom Kunden kostenlos ausreichender, geeigneter und sicherer Platz zur Lagerung der Bauteile und Werkezeuge zur Verfügung zu stellen.
9.4 Sollte der Kunde die Beschichtung von Waren mitbestellen und diesbezüglich das die Beschichtung ausführende Unternehmen vorgeben und/oder das Pulver zur Beschichtung zur Verfügung stellen, haftet Jobarid keinesfalls für die Qualität der durchgeführten Beschichtung. Jobarid ist auch nicht verpflichtet die Anweisung des Kunden oder die Qualität des zur Verfügung gestellten Pulvers zur Beschichtung zu überprüfen oder diesbezüglich zu warnen. Jobarid übernimmt auch keine Verantwortung für die Beschichtung oder den Einsatzort der beschichteten Materialien.
9.5 Mehrkosten, die durch Verzögerungen auf Seiten des Kunden entstehen, sind Jobarid zu ersetzen. Dies gilt auch für nicht vermeidbare Mehrkosten im Fall von Ereignissen höherer Gewalt, unabhängig davon, ob sie auf Seiten des Kunden oder auf Seiten von Jobarid eintreten.
- BESCHAFFENHEIT DER WARE
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken, von denen Jobarid Vorleistungen bezieht, beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße, sowie der Fehler usw., gelten auch für Jobarid im Verhältnis zum Kunden. - GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
11.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, bzw die erbrachte Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und etwaige Rügen zu erheben. Die Rüge muss Jobarid bei sonstigem Rechtsverlust unter prüffähiger Beschreibung der gerügten Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw Leistungserbringung schriftlich zugehen. Das gleiche gilt bei Mängeln, die bei Übergabe nicht erkennbar sind, ab ihrer Entdeckung bzw jedem Zeitpunkt, ab dem sie entdeckt hätten werden können.
11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beginnt durch Lieferung von Ersatzware bzw. Verbesserung nicht neu zu laufen. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung ist die Haftung für Mängel, aus welchem (Rechts-)Grund auch immer jedenfalls ausgeschlossen. Wurden Waren auftragsgemäß an Dritte versandt, beginnen die genannten Fristen mit Einlagen beim Dritten. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit von Jobarid darüber auch teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängeln an der Ware oder der Verpackung aus. Für Glasbruch durch thermische Einflüsse, Spontanbruch (Nickelsulfideinschluss) bzw. Überbeanspruchung wird die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund (Gewährleistung, Schadenersatz etc) ausgeschlossen. Alle anderen Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzufahren sind, welche ein Vorlieferant von Jobarid zu vertreten (unabhängig von dessen Verschulden) hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt.
11.3 Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf.
11.4 Neben der Verpflichtung zur rechtzeitigen Rüge ist der Kunde nach Möglichkeit verpflichtet, Jobarid unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Mängelmeldung) ein Muster der mangelhaften Ware oder der mangelhafte Bestandteil zur Verfügung zu stellen, um eine (Vor)Prüfung der Mangelhaftigkeit zu ermöglichen. Nach Wahl von Jobarid ist dieses Muster zu übersenden oder wird abgeholt. Darüber hinaus hat der Kunde Jobarid und allfälligen Vorlieferanten Zutritt zum Belegenheitsort der Ware/Leistung (Baustelle, etc) zu gewähren, um eine umfassende Prüfung der Mangelhaftigkeit und allfälliger Verbesserungsmaßnahmen zu ermöglichen. Wenn die Zurverfügungstellung eines Musters möglich ist und der Kunde dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt oder dieser die Besichtigung der Ware verweigert, ist die Haftung für die beanstandeten Mängel ausgeschlossen.
11.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge hat Jobarid die Wahl, ob Jobarid die beanstandete Ware zurücknimmt und an ihrer Stelle eine mangelfreie liefert oder stattdessen den Mangel durch Nachbesserung beseitigen. Nach dreimaligem, ungenutztem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Beseitigung des Mangels oder nach drei fehlgeschlagenen Versuchen der
Beseitigung oder bei Unmöglichkeit der Beseitigung, hat der Kunde das Recht stattdessen Preisminderung geltend zu machen. Die Wandlung/Aufhebung des Vertrages ist jedenfalls ausgeschlossen.11.6 Von den durch die Verbesserung bzw. den Austausch entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt Jobarid, wenn und soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Verbesserungsmaßnahme bzw. des Ersatzstückes, einschließlich des Versands.
11.7 Weitere, insbesondere mittelbare Kosten, zB. für Auf- und Abbauten, Umbauten, Gerüste, Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen sowie nutzlos gewordene bzw. frustrierte Aufwendungen sowie Kosten, die durch Verarbeitung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung entstehen, sind nicht als unmittelbare Kosten der Verbesserung bzw. des Austausches zu sehen und sind daher vom Kunden zu tragen.
11.8 Im Falle der ausdrücklichen Zustimmung von Jobarid kann der Kunde den Mangel auch selbst beseitigen lassen (“Ersatzvornahme”). Eine Kostenübernahme durch Jobarid erfolgt nur im oben genannten Umfang (unmittelbare Kosten maximal zu Selbstkosten, mittelbare Kosten werden nicht ersetzt) und nur sofern Jobarid der Kostentragung, nach Vorlage eines Kostenvoranschlages vor Durchführung der Ersatzvornahme durch den Kunden, schriftlich zugestimmt hat. Abgesehen davon, hat der Kunde nur dann das Recht eine Ersatzvornahme durchführen zu lassen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist (und sich die Gefährdung als begründet herausstellt) oder unverhältnismäßig große Schäden abgewendet werden müssen. In diesem Fall trägt Jobarid die Kosten der Ersatzvornahme im oben genannten Umfang (unmittelbare Kosten maximal zu Selbstkosten, mittelbare Kosten werden nicht ersetzt), soweit sie erforderlich waren und der Kunde Jobarid unverzüglich und schriftlich von der intendierten Ersatzvornahme verständigt hat. Ansprüche in Zusammenhang mit der Ersatzvornahme gemäß § 1042 (analog) bzw. §§ 1155, 1168 (analog) ABGB sind ausgeschlossen.
- RÜCKTRITTSRECHT
12.1 Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden getätigt. Unbeschadet etwaiger entgegenstehender zwingender Vorschriften der Insolvenzordnung, steht Jobarid das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden sind oder weggefallen sind. Alternativ zum Rücktritt steht Jobarid das Recht zu, seine Verkaufsbedingungen zu ändern.
12.2 Wird es Jobarid ohne eigenes Verschulden unmöglich den Vertrag fristgerecht oder ordnungsgemäß zu erfüllen, so steht Jobarid das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.
- SCHADENERSATZ, HAFTUNG
13.1 Jobarid haftet für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, nur (1) bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, (2) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (3) bei Schäden infolge von Mängeln, die Jobarid arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Jobarid garantiert hat und (4) nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
13.2 Für andere Schäden haftet Jobarid – soweit gesetzlich zulässig – nicht, es sei denn, dass diese auf eine vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Vertragsverletzung zurückzuführen sind. Falls Jobarid nicht vorsätzlich gehandelt hat, ist in jedem Fall die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden – unter Ausschluss entgangenen Gewinns und mittelbarer Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen bzw. Betriebsunterbrechungen), nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste, reiner Vermögensschäden – begrenzt. Es wird vermutet, dass dieser Schaden nicht mehr als 5% der Netto-Vertragssumme beträgt. Die Parteien kommen jedoch überein, dass er in keinem Fall 10% der Netto-Vertragssumme überschreitet.
13.3 Schadenersatzansprüche und Mehrkosten jeglicher Natur sind Jobarid unmittelbar nach deren Bekanntwerden dem Grunde nach schriftlich zu melden. Die Höhe des Schadens/der Mehrkosten ist ehestens (jedoch spätestens drei Monate nach Bekanntwerden dem Grunde nach, wenn die Höhe auch mit dem größten vertretbaren Aufwand nicht früher ermittelt werden kann) schriftlich und in nachvollziehbarer und prüffähiger Form bei sonstigem Anspruchsverlust anzumelden.
13.4 Sofern Jobarid den Anspruch des Kunden ab Einlangen der Schadenersatz-/Mehrkostenforderung der Höhe nach nicht innerhalb von 3 Monaten (teilweise oder zur Gänze) anerkennt oder ablehnt, ist der Anspruch bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Ablauf der Dreimonatsfrist gerichtlich geltend zu machen. Bei Ablehnung geltend gemachter Ansprüche beginnt die Frist zur Geltendmachung mit dem auf den Tag der Ablehnung folgenden Werktag.
13.5 Keine von Jobarid erbrachten Leistungen entfalten Schutzwirkungen zu Gunsten oder begründen Leistungs- bzw. sonstige Rechte Dritter. Das gilt explizit auch für ein im Vorfeld des Abschlusses des Vertrages von Seiten Jobarid gesetztes Verhalten. Die Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bleibt davon unberührt.
13.6 Die Anwendung des § 1298 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf § 933a ABGB, soweit dieser eine § 1298 ABGB entsprechende Regelung der Beweislastumkehr enthält.
13.7 Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Jobarid rechtswidrigerweise verursacht und von Jobarid vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurde.
13.8 Insbesondere die von Jobarid bei den gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen erteilten Anweisungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (Bedienungsanleitung) sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung durch Jobarid.
13.9 Erfolgt die Leistungserbringung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Plänen oder statischen Berechnungen des Kunden, so erstreckt sich die Haftung keinesfalls auf deren Richtigkeit und Tauglichkeit, sondern nur darauf (und unter Anwendung der oben näher ausgeführten Einschränkungen), dass die Ausführungen gemäß den Angaben des Kunden erfolgten.
- SCHUTZRECHTE
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, die von Jobarid bereitgestellt oder durch den Beitrag von Jobarid entstanden sind, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte etc. das geistige Eigentum von Jobarid. Deren Verwendung und insbesondere Weitergabe an Dritte außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Jobarid. - ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
15.1 Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
15.2 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag bzw. damit im (mittelbaren oder unmittelbaren) Zusammenhang stehenden Verpflichtungen und/oder Rechten ist der Sitz von Jobarid.
15.3 Gerichtsstand ist das für Feldkirch sachlich zuständige Gericht. Jobarid ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
- SONSTIGES
16.1 Eine Übertragung der Rechte aus dem mit Jobarid abgeschlossenen Vertrag an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Jobarid nicht gestattet, wobei die Abtretung von Geldforderungen frei zulässig ist.
16.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen, bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht bzw. durchsetzbar. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung eine wirksame bzw. durchsetzbare, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.
16.3 Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die abgeschlossenen Verträge, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten. § 915 ABGB findet keine Anwendung.